Kunden können Gartenpflege von der Steuer absetzen
Haushaltsnahe Dienstleistungen, wie Gartenpflege, sind als Sonderausgaben abzugsfähig

Kunden können Gartenpflege von der Steuer
absetzen
Haushaltsnahe Dienstleistungen, wie Gartenpflege , das Reinigen von
Dachrinnen und so weiter sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Es können 20
Prozent des Rechnungsbetrages, aber höchstens 600 Euro pro Jahr abgesetzt
werden. Das Finanzamt zahlt mit für haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu
3.000 Euro pro Jahr. Falls der Betrag in einem Jahr bereits ausgeschöpft
wurde, kann die Rechnung
eventuell ins nächste Jahr verschoben werden. In
Ansatz gebracht werden können nur Arbeitskosten, nicht aber
Materialkosten. Zu
beachten ist, dass der Steuerpflichtige die Rechnung
durch Überweisung begleicht. Bei Barzahlung gegen Quittung soll der
S

teuerabzug nicht zulässig sein. Nicht abgesetzt werden können unter
anderem umfassende Modernisierungen oder wenn etwas völlig Neues
geschaffen wird, etwa eine Hecke gepflanzt wird.
Nähere Informationen
hierzu sind beispielsweise unter www.urbs.de
(unter Steuern) zu finden. Der Gärtner kann seine Kunden unververbindlich
auf diese Regelung hinweisen. Aufgrund der schwierigen Definition des
Begriffes „haushaltsnahe Dienstleistungen“ und verschiedener Ausnahmen
sind für verbindliche Auskünfte Steuerberater oder Finanzamt (möglichst
vorher) zu befragen. Quelle: Stiftung Warentest
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geschrieben von Benedikt Schradi am 01.02.2008 um 12:26 Uhr.
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